§ 10 ZPO
§ 10 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.
Verweise auf diese Norm
Auf § 10 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 79 ZPO Parteiprozess
- § 692 ZPO Mahnbescheid
- § 702 ZPO Form von Anträgen und Erklärungen
- § 851b ZPO Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
- § 949 ZPO Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
- § 959 ZPO Verordnungsermächtigung
- § 1081 ZPO Berichtigung und Widerruf
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

