§ 45 WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Der Wortlaut von § 45 WoGG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Personen, die
- a)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b)
- andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 45 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 14 WoGG Jahreseinkommen
- § 29 WoGG Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
- § 42b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
- § 42d WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
- § 42c WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
- § 44 WoGG Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
Benachbarte Vorschriften
Zum WoGG sind hier 56 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des WoGG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

