§ 40 WoGG – Einkommen bei anderen Sozialleistungen
Der folgende Text gibt § 40 WoGG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Wohngeldgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.
Hinweis
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Zum WoGG sind hier 56 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des WoGG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

