§ 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Wortlaut von § 4 WoGG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Das Wohngeld richtet sich nach
- 1.
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
- 2.
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- 3.
- dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 4 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 26a WoGG Vorläufige Zahlung des Wohngeldes
- § 42 WoGG Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
Benachbarte Vorschriften
Das WoGG umfasst insgesamt 56 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des WoGG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

