§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

Diese Seite gibt § 32 WoGG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.

Was dabei zu beachten ist

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Davor und danach

Zum WoGG sind hier 56 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des WoGG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .

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