§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Diese Seite gibt § 32 WoGG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Zum WoGG sind hier 56 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des WoGG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

