§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes

§ 1 WoGG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zweck des Wohngeldes“.

Amtlicher Wortlaut

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Was dabei zu beachten ist

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 1 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Im Gesetz weiterlesen

Das WoGG umfasst insgesamt 56 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des WoGG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des WoGG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G .

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.