§ 96 VwVfG – Überleitung von Verfahren
Wortlaut von § 96 VwVfG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 96 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Zum VwVfG sind hier 130 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VwVfG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwVfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

