§ 8c VwVfG – Kosten der Hilfeleistung
Hier finden Sie § 8c VwVfG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Fußnoten
(+++ § 8ac: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Im Gesetz weiterlesen
Das VwVfG umfasst insgesamt 130 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VwVfG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwVfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
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