§ 82 VwVfG – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 82 VwVfG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit“.

Der Gesetzestext

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Hinweis

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Verweise auf diese Norm

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 130 Paragrafen des VwVfG auf. Zur Übersicht des VwVfG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwVfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.