§ 73d VwVfG – Projektmanager
§ 73d des Gesetzes VwVfG regelt „Projektmanager“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 3.
- der Fristenkontrolle,
- 4.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 5.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 6.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 7.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 8.
- der Leitung eines Erörterungstermins,
- 9.
- dem Entwurf von Entscheidungen,
- 10.
- der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Zur Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Im Gesetz weiterlesen
Zum VwVfG sind hier 130 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VwVfG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

