§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes
Nachstehend § 35 VwVfG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
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Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwVfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
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