§ 27b VwVfG – Auslegung von Dokumenten
Hier finden Sie § 27b VwVfG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
- 1.
- der Zeitraum der Auslegung,
- 2.
- die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1.
- diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2.
- der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 27b wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 130 Paragrafen des VwVfG auf. Zur Übersicht des VwVfG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwVfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

