§ 22 VwVfG – Beginn des Verfahrens
§ 22 VwVfG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Beginn des Verfahrens“.
Wortlaut der Vorschrift
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
- von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.
- nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Davor und danach
Alle 130 Paragrafen des VwVfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwVfG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwVfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

