§ 103 VwVfG

§ 103 des Gesetzes VwVfG regelt diese Vorschrift. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

(Inkrafttreten)

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Alle 130 Paragrafen des VwVfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwVfG

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

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