§ 100 VwVfG – Landesgesetzliche Regelungen
Der folgende Text gibt § 100 VwVfG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Verwaltungsverfahrensgesetz.
Wortlaut der Vorschrift
Die Länder können durch Gesetz
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 130 Paragrafen des VwVfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwVfG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwVfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

