§ 100 VwVfG – Landesgesetzliche Regelungen

Der folgende Text gibt § 100 VwVfG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Verwaltungsverfahrensgesetz.

Wortlaut der Vorschrift

Die Länder können durch Gesetz

1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

Hinweis

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 130 Paragrafen des VwVfG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwVfG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwVfG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.