§ 10 VwVfG – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 10 des Gesetzes VwVfG regelt „Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 130 Paragrafen des VwVfG auf. Zur Übersicht des VwVfG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwVfG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

