§ 46 VwGO
§ 46 des Gesetzes VwGO regelt diese Vorschrift. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
- der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
- 2.
- der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
- 3.
- (weggefallen)
Was dabei zu beachten ist
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 216 Paragrafen des VwGO auf. Zur Übersicht des VwGO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwGO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

