§ 20 VwGO

§ 20 VwGO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Verwaltungsgerichtsordnung.

Wortlaut der Vorschrift

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Verweise auf § 20 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Zum VwGO sind hier 216 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VwGO

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.