§ 171 VwGO
§ 171 VwGO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Gesetzestext
In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
Hinweis
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Im Gesetz weiterlesen
Das VwGO umfasst insgesamt 216 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VwGO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwGO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

