§ 150 VwGO

§ 150 des Gesetzes VwGO regelt diese Vorschrift. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.

Einordnung

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 216 Paragrafen des VwGO auf. Zur Übersicht des VwGO

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VwGO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.