§ 98 VVG – Schutz des Erwerbers
§ 98 VVG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Wortlaut der Vorschrift
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 99 VVG Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
- § 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Davor und danach
Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
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