§ 72 VVG – Beschränkung der Vertretungsmacht
§ 72 VVG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Wortlaut der Vorschrift
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
Zur Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 72 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Das VVG umfasst insgesamt 223 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VVG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

