§ 27 VVG – Unerhebliche Gefahrerhöhung
Der Wortlaut von § 27 VVG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 27 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 223 Paragrafen des VVG auf. Zur Übersicht des VVG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

