§ 22 VVG – Arglistige Täuschung

§ 22 VVG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Versicherungsvertrag.

Amtlicher Wortlaut

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 223 Paragrafen des VVG auf. Zur Übersicht des VVG

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.