§ 210a VVG – Elektronische Transportversicherungspolice
§ 210a des Gesetzes VVG regelt „Elektronische Transportversicherungspolice“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Zum VVG sind hier 223 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VVG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

