§ 185 VVG – Bezugsberechtigung
Der Wortlaut von § 185 VVG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Das VVG umfasst insgesamt 223 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des VVG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

