§ 142 VVG – Anzeigen an Hypothekengläubiger
Der folgende Text gibt § 142 VVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Amtlicher Wortlaut
(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 142 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 147 VVG Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
- § 148 VVG Andere Grundpfandrechte
- § 149 VVG Eigentümergrundpfandrechte
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 223 Paragrafen des VVG auf. Zur Übersicht des VVG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

