§ 121 VVG – Aufrechnung gegenüber Dritten
Der folgende Text gibt § 121 VVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Der Gesetzestext
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Benachbarte Vorschriften
Zum VVG sind hier 223 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VVG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
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