§ 1 UWG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 1 UWG trägt die amtliche Überschrift „Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 1 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 13 UWG Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- § 14 UWG Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Zum UWG sind hier 30 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UWG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

