Anlage 4 UStG – (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Hier finden Sie Anlage 4 UStG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Der Gesetzestext

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2429)



Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 71072Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 003Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl; Halbzeug aus Eisen oder StahlPositionen 7201, 7205 bis 7207, 7218 und 72244Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 74065Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 75046Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 76037Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 78048Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 79039Zinn in RohformPosition 800110Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 811211Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20

Einordnung

Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.

Davor und danach

Zum UStG sind hier 93 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UStG

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.