§ 23 UStG – (weggefallen)
§ 23 ist weggefallen. Die Nummer bleibt im Gesetz bestehen, ohne dass ihr ein Regelungsinhalt zugeordnet ist.
Verweise auf diese Norm
Auf § 23 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Davor und danach
Vorher§ 22gBesondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, VerordnungsermächtigungDanach§ 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Zum UStG sind hier 93 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UStG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
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