§ 22a UStG – Fiskalvertretung

Wortlaut von § 22a UStG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.

(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:

1.
Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
2.
Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.

(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.

Gut zu wissen

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Verweise auf diese Norm

Auf § 22a wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Alle 93 Paragrafen des UStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UStG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.