§ 2 UStG – Unternehmer, Unternehmen
Der Wortlaut von § 2 UStG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
- soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
- 2.
- wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Fußnoten
(+++ § 2 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 22 +++)
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 2 finden sich an 19 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 2b UStG Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 2a UStG Fahrzeuglieferer
- § 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
- § 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 18a UStG Zusammenfassende Meldung
- § 18c UStG Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
- § 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren
- § 18b UStG Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 18e UStG Bestätigungsverfahren
- § 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 22g UStG Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
- § 25f UStG Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
- § 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften
- § 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 48 EStG Steuerabzug
- § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 93 Paragrafen des UStG auf. Zur Übersicht des UStG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

