§ 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
§ 14c des Gesetzes UStG regelt „Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand
- 1.
- wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
- 2.
- einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 14c finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 13 UStG Entstehung der Steuer
- § 13a UStG Steuerschuldner
- § 15 UStG Vorsteuerabzug
- § 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren
- § 22 UStG Aufzeichnungspflichten
Davor und danach
Alle 93 Paragrafen des UStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UStG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

