§ 13d UStG – (weggefallen)
Hier finden Sie § 13d UStG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
-
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Vorher§ 13cHaftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von ForderungenDanach§ 14Ausstellung von Rechnungen
Alle 93 Paragrafen des UStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UStG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

