§ 87i UrhG – Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 87i des Gesetzes UrhG regelt „Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

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Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..

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