§ 75 UrhG – Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 75 UrhG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Beeinträchtigungen der Darbietung“.
Der Gesetzestext
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 75 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 76 UrhG Dauer der Persönlichkeitsrechte
- § 93 UrhG Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
- § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
Im Gesetz weiterlesen
Das UrhG umfasst insgesamt 254 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des UrhG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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