§ 65 UrhG – Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
Nachstehend § 65 UrhG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 66 UrhG Anonyme und pseudonyme Werke
- § 137m UrhG Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
Davor und danach
Alle 254 Paragrafen des UrhG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UrhG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

