§ 61c UrhG – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Wortlaut von § 61c UrhG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
- Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2.
- Tonträgern,
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 61c finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 254 Paragrafen des UrhG auf. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

