§ 60f UrhG – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
§ 60f UrhG trägt die amtliche Überschrift „Archive, Museen und Bildungseinrichtungen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend.
(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.
(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 60f Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 23 UrhG Bearbeitungen und Umgestaltungen
- § 54a UrhG Vergütungshöhe
- § 54 UrhG Vergütungspflicht
- § 60g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- § 60e UrhG Bibliotheken
- § 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
- § 69d UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- § 69f UrhG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
- § 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
- § 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Benachbarte Vorschriften
Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

