§ 33 UrhG – Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 33 des Gesetzes UrhG regelt „Weiterwirkung von Nutzungsrechten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 33 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 81 UrhG Schutz des Veranstalters
- § 85 UrhG Verwertungsrechte
- § 87 UrhG Sendeunternehmen
- § 87g UrhG Rechte des Presseverlegers
- § 94 UrhG Schutz des Filmherstellers
Davor und danach
Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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