§ 32e UrhG – Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
Der folgende Text gibt § 32e UrhG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
- 1.
- die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
- 2.
- aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 32e Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 32f UrhG Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 36 UrhG Gemeinsame Vergütungsregeln
- § 36d UrhG Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
- § 133 UrhG Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
Davor und danach
Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

