§ 141 UrhG – Aufgehobene Vorschriften
§ 141 des Gesetzes UrhG regelt „Aufgehobene Vorschriften“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
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Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
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Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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