§ 141 UrhG – Aufgehobene Vorschriften

§ 141 des Gesetzes UrhG regelt „Aufgehobene Vorschriften“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

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Zur Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

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Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..

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