§ 137n UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

Nachstehend § 137n UrhG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Der Gesetzestext

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

Gut zu wissen

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Im Gesetz weiterlesen

Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.