§ 13 UrhG – Anerkennung der Urheberschaft
Diese Seite gibt § 13 UrhG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 13 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Alle 254 Paragrafen des UrhG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UrhG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UrhG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

