§ 120 UrhG – Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Hier finden Sie § 120 UrhG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
- 1.
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 120 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
- § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
- § 126 UrhG Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 127a UrhG Schutz des Datenbankherstellers
- § 127b UrhG Schutz des Presseverlegers
- § 128 UrhG Schutz des Filmherstellers
Benachbarte Vorschriften
Das UrhG umfasst insgesamt 254 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des UrhG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

