§ 104 UrhG – Rechtsweg
Hier finden Sie § 104 UrhG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
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Die Gesamtübersicht listet alle 254 Paragrafen des UrhG auf. Zur Übersicht des UrhG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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