§ 102a UrhG – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 102a UrhG trägt die amtliche Überschrift „Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 254 Paragrafen des UrhG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
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