§ 8 TVG – Bekanntgabe des Tarifvertrags

Nachstehend § 8 TVG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Amtlicher Wortlaut

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.

Fußnoten

§ 8: Nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -

Zur Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Alle 15 Paragrafen des TVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des TVG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 132.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.