§ 8 TVG – Bekanntgabe des Tarifvertrags
Nachstehend § 8 TVG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.
Fußnoten
§ 8: Nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Davor und danach
Alle 15 Paragrafen des TVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des TVG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 132.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

