§ 11 TVG – Durchführungsbestimmungen

Wortlaut von § 11 TVG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Amtlicher Wortlaut

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über

1.
die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2.
das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
3.
den in § 5 genannten Ausschuß.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Zum TVG sind hier 15 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des TVG

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des TVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 132.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.